Personen-Notbefreiung aus Aufzügen

Für Unternehmen und Betreiber von Objekten mit Aufzügen übernehmen wir die Befreiung von eingeschlossenen Personen aus Aufzügen und die regelmäßigen Kontrollen nach der Betriebssicherheitsverordung. Den erforderlichen Nachweis führen wir durch eine vom TÜV abgenommene Aufzugswärterprüfung in der Urkunde zum Aufzugswärter.

Aufgaben nach Betriebsicherheitsverordnung

  • § 9 (1) Punkt 7 Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV): Es müssen Maßnahmen getroffen werden, damit Personen nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlossen werden; im Notfall müssen eingeschlossene Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit befreit werden können.

    Absatz 4.1 Betriebssicherheitsverordnung
    Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat dafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege Kommunikationssystem installiert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan anzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.
     
  • TRBS 31221 (Betrieb von Aufzugsanlagen)
    3.4 Personenbefreiung
    3.4.1 Allgemein

    Der Arbeitgeber (Betreiber), der eine Aufzugsanlage zur Verfügung stellt, muss dafür sorgen, dass die Befreiung eingeschlossener Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann.

Der Betreiber darf Aufgaben delegieren. Insbesondere gilt dies für:

  • Aufzugsbefreiung von Personen nach Notruf
  • Turnusmäßige Kontrolle des Aufzuges zur Betriebssicherheit

Gemäß der TRBS 3121 (Betrieb von Aufzugsanlagen) führen wir die Befreiung Eingeschlossener aus Fahrkörben von Aufzügen, in denen Personen befördert werden dürfen, durch.

Gleichzeitig führen wir im Auftrag die nach TRBS 3121 und Anhang 1 Absatz 4.6 durchzuführenden regelmäßigen Kontrollen der entsprechenden Aufzüge hinsichtlich der Betriebssicherheit durch und dokumentieren diese für den Betreiber.

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